Value Manager / Wertanalytiker unterstützen Einkauf & Verkauf – Teil 20

Auftragsvergabe

Das Preisrecht wird als Länderrecht von Preisprüfungsstellen ausgeübt. Es ist Vertragsrecht.

In Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern werden verschiedene Preisarten vereinbart, die sich auf die Wertanalyse-Arbeit unterschiedlich auswirken können.

- Marktpreise sind nicht prüfbar. Deshalb sichern sie auch einem Lieferanten den ungeschmälerten Effekt seiner Wertanalyse-Arbeit.

- Der Selbstkostenrichtpreis ist ein unselbstständiger Preis, der einer vorkalkulatorischen Prüfung unterliegt, sobald eine Kalkulation hinreichend überschaubar ist. Wenn irgend möglich, wird er noch während der laufenden Produktion durch eine Umwandlungskalkulation in einen

- Selbstkostenfestpreis gewandelt, der keiner Preisprüfung mehr unterliegt. Diese Preisart kann bereits von vornherein bei einem vorkalkulatorischen Preisgespräch vereinbart werden. Beide Partner tragen bei dieser Preisart ihr Risiko und für den Effekt einer Wertanalyse gilt dasselbe wie beim Marktpreis.

- Ist eine Wandlung des Richtpreises nicht möglich, wird der an sich unerwünschte Selbstkosten- erstattungspreis vereinbart. Er wird grundsätzlich vereinbart, wenn sich auf keine andere Art ein Preis ermitteln lässt (Entwicklungsaufträge). Er unterliegt einer nachkalkulatorischen Prüfung (Verbrauchswerte, Kosten, Preis). In ihm ist eine normale Gewinnregelung für allgemeines Unternehmenswagnis eingebaut, die einen auszuhandelnden kalkulatorischen Gewinn bis max. 5 % zugesteht.