Auftragsvergabe
Nicht geregelt ist bei dieser Preisart der sogenannte Leistungsgewinn mit der Folge, dass ein Lieferant durch einen solchen Vertrag keinerlei Anreiz für eine Wertanalyse erhält und ein Effekt daraus voll dem Kunden zugute käme.
Regelungen für Wertanalysearbeit bei öffentlichen Aufträgen wären so gesehen allenfalls für Verträge mit Selbstkostenerstattungspreisen erforderlich. Hier würde es aber genügen, für den Leistungsgewinn Regelungen zu finden, die dem Lieferanten auch den Leistungsgewinn aus Wertanalysearbeit in angemessener Höhe zubilligen. Dann aber sind spezielle Vertragsformen für Wertanalysearbeit bei öffentlichen Aufträgen unnötig.
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